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Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart haben, auch für alle weiteren Aufträge, auch wenn nicht darauf Bezug genommen wird. Anderslautende Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht widersprochen haben.
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| 2. |
Auftragsannahme
Alle Aufträge bedürfen für ihre Verbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Ebenso bedürfen nachträgliche Änderungen oder Streichungen bereits bestätigter Aufträge unserer schriftlichen Zustimmung. Mitteilungen mit Fax entsprechen dem Erfordernis der Schriftlichkeit.
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| 3. |
Arbeitsunterlagen
Der Auftraggeber hat uns eine Arbeitsunterlage, die sämtliche zur Herstellung erforderlichen Angeben enthält, zu übergeben. Stahllisten und Biegepläne werden von uns nicht auf Übereinstimmung überprüft. Werden die Arbeitsunterlagen von uns erstellt, so hat der Auftraggeber alle erforderlichen Unterlagen (Pläne, Schnitte und die statischen Unterlagen) an uns zu übergeben. Unsere Pläne müssen vom zuständigen Zivilingenieurbüro überprüft und genehmigt werden. Der Lieferzeitraum beginnt mit dem Datum des Posteingangstempels der an uns retourniert und freigegebenen Pläne. Mehrkosten, die durch den Auftraggeber oder seinen Beauftragten entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Das gilt besonders für Kosten, die durch Fehler, nachträgliche Änderungen oder Unklarheiten in den uns übergebenen Arbeitsunterlagen entstehen.
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| 4. |
Termine und Lieferzeiten
Liefer- / Abholungszeitraum: Gültig ist die in der Auftragsbestätigung angeführte Lieferfrist. Bei allfälligem Lieferverzug ist uns eine Nachfrist von mindestens 2 Wochen zu gewähren. Innerhalb dieser Nachfrist besteht unsererseits keinerlei Haftung. Ebenso haften wir nicht für Lieferzeitüberschreitungen, die auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Für die Dauer und den Umfang der dadurch notwendigen Einschränkungen sind wir von den Lieferungen entbunden, ohne dass das betreffende Geschäft rückgängig wird.
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| 5. |
Versand und Gefahrenübergang
Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, erfolgt der Versand unter Wahrung Ihrer Interessen nach den INCOTERMS 1990.
Transportkapazität Das Normalmaß der Ladefläche beträgt in der Breite 2,4 m und in der Länge 12 m. Mehrkosten für Spezialtransporte bei Überlängen und -breiten werden gesondert verrechnet. Übersteigt die Bestellmenge die Ladekapazi tät des LKW, wird die Bestellmenge auf mehrere Fuhren aufgeteilt.
Entladearbeiten Die Entladezeit für unsere LKW beträgt 1,5 Stunden, darüber hinaus verrechnen wir Ihnen die lt. Auftragsbestätigung angeführten Stundensätze für Stehzeiten.
Zufahrtsweg Voraussetzung für eine reibungslose Lieferung ist eine durchgehend befahrbare, für Schwertransporte geeignete Straße (ausreichend befestigt).
Hilfestellung Mehrkosten für Hilfestellungen bei schwierigen Streckenabschnitten oder plötzlichen Wetterverschlechterungen, wie z.B. Vorspann, Schneeräumung, Streudienst usw. werden vom Auftraggeber kostenlos geleistet.
Mehrkosten Bei nicht kalkulierten Erschwernissen, die sich aus den Transportwegen oder den Baustellenbedingungen ergeben, erhöht sich der Frachtsatz um diese Mehrkosten.
Aufpreis für Kranentladung Abladen durch Autokran, bauseits Beistellung von Hilfskräften, werden bei Bedarf gesondert vereinbart.
Bei Transportschäden oder -verlusten ist durch den Empfänger bei LKW-Transport sofort eine Sachverhaltsdarstellung vom Fahrer unterfertigen zu lassen, sowie der Schaden sofort schriftlich beim Frachtführer zu reklamieren und uns unverzüglich mitzuteilen; bei Bahntransport ist durch den Empfänger eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen.
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| 6. |
Gewährleistung
Mängel müssen sofort gerügt werden. Diese Rüge erfolgt rechtzeitig, wenn die Mängelanzeige bei offenen Mängeln binnen acht Tagen nach Erhalt und bei verborgenen binnen acht Tagen nach deren Entdeckung, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ab Lieferung, schriftlich bei uns einlangt.
Bei gerechtfertigter Beanstandung der Qualität der gelieferten Ware und wenn der Mangel nicht durch uns behoben werden kann, leisten wir gegen Rückstellung des Materials nach unserer Wahl Gutschrift oder kostenlosen Ersatz in dem von uns vereinbarungsgemäß zu liefernden Ausführungszustand. Weitergehende Ersatzansprüche, welcher Art immer, insbesondere Haftung für Anarbeitungskosten, sind ausgeschlossen.
Mängel einzelner Stücke berechtigen nur dann zur Rückweisung der gesamten Lieferung, wenn durch die Art des Mangels die gesamte Sendung unbrauchbar ist.
Warenrücksendungen bedürfen in allen Fällen des vorhergehenden Einverständnisses unseres Lieferwerkes.
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| 7. |
Schadenersatz
Außer im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes haften wir nur für den Ersatz jener Schäden, die durch uns oder durch Personen, für die wir einzustehen haben, vorsätzlich oder durch gröbste Fahrlässigkeit verschuldet werden. Der Ersatz von Folgeschäden ist ausgeschlossen.
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| 8. |
Preise
Es gelten jeweils die am Liefertag gültigen Listenpreise, wenn nicht ausdrücklich Festpreise vereinbart wurden.
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| 9. |
Abrechnung
Abrechnungsbasis für unsere Lieferungen ist das theoretische Gewicht lt. Schnittlisten unter Berücksichtigung eventueller Richtigstellungen. Die Berechnung erfolgt auf Grundlage unserer Lieferscheine.
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Zahlungsverzug
Bei verspäteter Zahlung werden unsere eigenen Kreditkosten für Betriebsmittelkredite in der auf der Faktura vermerkten Höhe angelastet. Nicht anerkannte Gewährleistungsansprüche rechtfertigen nur in jenem Ausmaß zur Zurückhaltung einer Zahlung, welches der geltend gemachten Nichterfüllung entspricht.
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| 11. |
Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
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| 12. |
Erfüllungsort
Als Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen gilt der Sitz des Lieferwerkes. Wenn dieser mit dem Standort des Lieferwerkes nicht identisch ist, gilt die jeweilige Versandstation. Erfüllungsort für Zahlung ist Linz.
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| 13. |
Gerichtsstand
Für alle jene Streitigkeiten aus diesem Vertrag, für welche aus welchem Grund immer die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes gemäß Pkt. 14 nicht gegeben ist, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für Linz sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Für alle Verträge und Streitigkeiten gilt ausschließlich österreichisches Recht als vereinbart.
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| 14. |
Schiedsklausel bei Exportlieferungen an ausländische Unternehmungen
Alle aus dem Kaufvertrag sich ergebenden Streitigkeiten werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.
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Allgemeine Geschäftbedingungen im PDF-Format |